Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens - ausgenommen Artikel 2 - vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung und die Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Staat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12062560
Alte Dokumentnummer
N4199010557H