Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1990Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 2
Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde - einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre - sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.Im Sinne des Artikels römisch eins bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde - einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre - sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062582
alte Dokumentnummer
N4199010843J