Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1990Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach Maßgabe seiner verfassungsmäßigen Verfahren zu treffen, um an jedem seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort jede Tätigkeit zu verbieten und zu verhindern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens verletzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062586
Alte Dokumentnummer
N4199010845J