Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
30.05.1990 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 271/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.05.199031.12.2006 BGBl. Nr. 271/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.05.1990BGBl. Nr. 271/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,, ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).

Text

(Übersetzung)

BOTSCHAFT VON RUMÄNIEN

WIEN

Zl. 1154

Die Botschaft von Rumänien in Wien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf die Verbalnote Zl. 176.24.01/7-IV/90 vom 14. März 1990 betreffend die vorübergehende, mit dem 15. März 1990 beginnende Aussetzung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerke zwischen Rumänien und Österreich vom 17. Dezember 1968 folgendes mitzuteilen:

Die rumänische Seite bekundet Verständnis hinsichtlich der von der österreichischen Seite vorgebrachten Motive und möchte der Hoffnung Ausdruck geben, daß diese vorübergehende Maßnahme von den österreichischen Behörden überdacht wird, um zur integralen Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zum Nutzen der Entwicklung der bilateralen Beziehungen, des Austausches zwischen den beiden Ländern, einer besseren Kenntnis und Annäherung zwischen den rumänischen und den österreichischen Staatsbürgern zurückzukehren.

Die rumänische Seite ersucht das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, ihm alle nötigen Einzelheiten betreffend die Formalitäten und die Fristen für die Ausstellung der Sichtvermerke mitzuteilen.

Unter diesen Umständen sieht sich die rumänische Seite gezwungen, vom gleichen Datum an die Gegenseitigkeit anzuwenden und dieselben Maßnahmen zu ergreifen, indem sie Sichtvermerke für österreichische Staatsbürger einführt, die Inhaber gewöhnlicher Reisepässe sind, sowie für in Sammelreisepässe eingetragene Personen. Alle diese Maßnahmen werden gewiß sogleich aufgehoben, sobald die österreichische Seite zur uneingeschränkten Anwendung des Abkommens zurückkehrt.

Die rumänischen Sichtvermerke werden gratis sowohl durch die diplomatischen Missionen wie durch die Konsularämter Rumäniens im Ausland wie auch an den Übertrittsstellen an der Staatsgrenze Rumäniens ausgestellt.

In Anbetracht des Interesses auf beiden Seiten für Reisen und gegenseitige Besuche, sowie der großen Anzahl von Personen, die der Verpflichtung zur Erlangung von Sichtvermerken unterworfen sein werden, hat die rumänische Seite nach der Einführung dieser Maßnahmen beschlossen, alle Schritte zu ergreifen, um auftauchende Schwierigkeiten zu vermeiden und die normale Abwicklung von Reisen sicherzustellen. Gleichzeitig bringt die rumänische Seite die Hoffnung zum Ausdruck, daß die österreichische Seite in gleicher Weise vorgehen wird und beide Seiten die Verantwortlichkeiten wahrnehmen werden, die ihnen aus den Abkommen über die bilaterale und die internationale Zusammenarbeit erwachsen.

Die Botschaft von Rumänien in Wien benutzt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Österreichs die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 17. März 1990

L. S.

An das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

Österreichs

Vranitzky

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014

Gesetzesnummer

10005707

Dokumentnummer

NOR12062614

Alte Dokumentnummer

N4199011175H