Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1990Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1990,
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Das Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 39/1969, ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).Zum Außerkrafttreten: Das Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,, ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).
Text
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BUKAREST
Zl. 50.01/13-A/90
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Rumäniens ihre Empfehlungen und beehrt sich, folgendes mitzuteilen:
In Anbetracht des in letzter Zeit rapide angestiegenen Flüchtlingsanstroms aus Rumänien (150 bis 200 Asylwerber pro Tag) sieht sich die Österreichische Bundesregierung genötigt, das Sichtvermerksabkommen vom 17. Dezember 1968 (BGBl. Nr. 39/1969) hinsichtlich der sichtvermerksfreien Einreise der Inhaber rumänischer gewöhnlicher Reisepässe sowie in Sammelpässe eingetragener Personen gemäß seinem Artikel 9 mit Wirkung vom 15. März 1990, 0.00 Uhr, vorübergehend auszusetzen.In Anbetracht des in letzter Zeit rapide angestiegenen Flüchtlingsanstroms aus Rumänien (150 bis 200 Asylwerber pro Tag) sieht sich die Österreichische Bundesregierung genötigt, das Sichtvermerksabkommen vom 17. Dezember 1968 Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,) hinsichtlich der sichtvermerksfreien Einreise der Inhaber rumänischer gewöhnlicher Reisepässe sowie in Sammelpässe eingetragener Personen gemäß seinem Artikel 9 mit Wirkung vom 15. März 1990, 0.00 Uhr, vorübergehend auszusetzen.
Die Sichtvermerkspflicht betrifft rumänische Staatsbürger, die Inhaber gültiger gewöhnlicher Reisepässe (Artikel 4 Absatz 1, und Artikel 5, soweit sich dieser auf Inhaber gewöhnlicher Reisepässe bezieht) sind oder die als Angehörige einer Reisegruppe mit einem gültigen Sammelreisepaß (Artikel 4, Absatz 2) reisen. Gemäß Artikel 6 des obzitierten Abkommens werden die Visa konsulargebührenfrei erteilt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Rumäniens die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bukarest, am 14. März 1990
L. S.
An das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten Rumäniens
Bukarest
Vranitzky