Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95a/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 95a aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen:
gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
gültige Saisonbewilligung (A),
gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
Niederlassungsbewilligung (C).
Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2 bis 5 sind durch die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis (L, A, B oder C) nachzuweisen.Die Einreiseerlaubnisse gemäß Ziffer 2 bis 5 sind durch die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis (L, A, B oder C) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12062625
Alte Dokumentnummer
N4199011261J