Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.02.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 95a/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.02.199031.12.2018 BGBl. Nr. 95a/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95a aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.02.1990BGBl. Nr. 95a/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2,

Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Bundesrepublik Deutschland vorweisen:

  1. Ziffer eins
    gültiger Sichtvermerk,
  2. Ziffer 2
    gültige Aufenthaltserlaubnis,
  3. Ziffer 3
    Aufenthaltsberechtigung.
Ferner sind türkische Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine auf ihren Namen lautende Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland verfügen, von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteiles reisen, der eine gültige Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzt oder falls sie allein reisen, wenn sie eine Bescheinigung einer Ausländerbehörde der Bundesrepublik Deutschland vorweisen, daß im Zeitpunkt der Einreise zumindest ein Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland zum Aufenthalt berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005710

Dokumentnummer

NOR12062626

Alte Dokumentnummer

N4199011262J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/95a/P2/NOR12062626