Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang – Passau-Mariahilf (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1990Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die deutschösterreichische Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf *) außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1990 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1989*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1989,
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
NOR12062663
Alte Dokumentnummer
N4199011485H