Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Reutte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein. Die in Paragraph eins, getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
NOR12062720
Alte Dokumentnummer
N4199012163J