Rechtstracker.at

§ 12 WG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199531.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/1998
§ 1201.01.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 1220.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Militärpilot auf Zeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Absatz 2, sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages (Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
  2. Absatz 2,Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines (Paragraph 56, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 3,Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist der Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
  4. Absatz 4,Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. Der Paragraph 30, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.
  5. Absatz 5,Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
  6. Absatz 6,Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
    1. Ziffer 3
      Jahren
      das Zweifache,
       
    2. Ziffer 5
      Jahren
      das Dreifache,
       
    3. Ziffer 10
      Jahren
      das Sechsfache,
       
    4. Ziffer 11
      Jahren
      das Achtfache,
       
    5. Ziffer 12
      Jahren
      das Zehnfache,
       
    6. Ziffer 13
      Jahren
      das Zwölffache
       

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Haushaltszulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Absatz 4, wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

  1. Absatz 7,Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird.
  2. Absatz 8,Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 6, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen höher ist als die nach Paragraph 35, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.

Schlagworte

Offiziersdienstgrad, BGBl. Nr. 86/1948, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064903

Alte Dokumentnummer

N4199439715J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P12/NOR12064903