Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Meldung Stellungspflichtiger im Ausland
§ 25.Paragraph 25,
Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten und sich nicht freiwillig einer Stellung im Inland unterziehen, haben sich bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Nimmt der Stellungspflichtige später seinen ständigen Aufenthalt im Inland, so hat er sich innerhalb von drei Wochen bei dem Militärkommando, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich er seinen ständigen Aufenthalt nimmt, zu melden; er ist von diesem der Stellung zu unterziehen. Unterzieht sich ein Stellungspflichtiger, der sich ständig im Ausland aufhält, freiwillig der Stellung, so ist für die Durchführung der Stellung das Militärkommando zuständig, bei dem der Stellungspflichtige seine Erklärung, sich freiwillig der Stellung zu unterziehen, schriftlich abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062750
Alte Dokumentnummer
N4199012344J