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§ 25 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2520.06.199031.12.2000 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Meldung Stellungspflichtiger im Ausland

Paragraph 25,

Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten und sich nicht freiwillig einer Stellung im Inland unterziehen, haben sich bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Nimmt der Stellungspflichtige später seinen ständigen Aufenthalt im Inland, so hat er sich innerhalb von drei Wochen bei dem Militärkommando, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich er seinen ständigen Aufenthalt nimmt, zu melden; er ist von diesem der Stellung zu unterziehen. Unterzieht sich ein Stellungspflichtiger, der sich ständig im Ausland aufhält, freiwillig der Stellung, so ist für die Durchführung der Stellung das Militärkommando zuständig, bei dem der Stellungspflichtige seine Erklärung, sich freiwillig der Stellung zu unterziehen, schriftlich abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062750

Alte Dokumentnummer

N4199012344J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P25/NOR12062750