Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ansprüche anläßlich der Stellung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung gleich Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt auch Nächtigung sowie Abendessen bzw. Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen und den Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu dem im § 13 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, festgesetzten Höchstausmaß, sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 23)Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung gleich Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt auch Nächtigung sowie Abendessen bzw. Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen und den Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu dem im Paragraph 13, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, festgesetzten Höchstausmaß, sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,; Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,) (2)Absatz 2,Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen für eine Hin- und Rückfahrt zwischen ihrer Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der zuständigen Stellungskommission erwachsen. Der § 7 Abs. 5 HGG ist sinngemäß anzuwenden. Die Fahrtkostenvergütung ist spätestens am letzten Tage der Stellung auszuzahlen. Sofern es jedoch einfacher und zweckmäßiger ist, sind den genannten Personen Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 24)Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen für eine Hin- und Rückfahrt zwischen ihrer Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der zuständigen Stellungskommission erwachsen. Der Paragraph 7, Absatz 5, HGG ist sinngemäß anzuwenden. Die Fahrtkostenvergütung ist spätestens am letzten Tage der Stellung auszuzahlen. Sofern es jedoch einfacher und zweckmäßiger ist, sind den genannten Personen Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,; Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)
Schlagworte
Anreise, Hinfahrt, BGBl. Nr. 87/1985
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062751
Alte Dokumentnummer
N4199012345J