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§ 26 WG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.199331.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/1998
§ 2620.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ansprüche anläßlich der Stellung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung gleich Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt auch Nächtigung sowie Abendessen bzw. Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen und den Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu dem im Paragraph 15, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, festgesetzten Höchstausmaß, sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 2,Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Fahrtkostenvergütung. Der Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 bis 7 HGG 1992 ist auf diese Geldleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütung gebührt für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der zuständigen Stellungskommission.
    2. Ziffer 2
      Ein allfälliger Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist spätestens am letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission zu erbringen.
    3. Ziffer 3
      Die Fahrtkostenvergütung ist spätestens am letzten Tag der Stellung auszuzahlen.

Schlagworte

Anreise, Hinfahrt, BGBl. Nr. 422/1992

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063973

Alte Dokumentnummer

N4199223825J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P26/NOR12063973