Rechtstracker.at

§ 2 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200121.12.2001 § → § —
§ 201.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 220.06.199031.12.1997 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zweck des Bundesheeres

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesheer ist bestimmt:
    1. Litera a
      zur militärischen Landesverteidigung,
    2. Litera b
      auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
    3. Litera c
      zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges sowie
    4. Litera d
      zur Hilfeleistung im Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen oder der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften;
    in den Fällen der Litera b und c insoweit, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, im Falle der Litera d, insoweit, als die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließt.
  2. Absatz 2,Die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz eins, Litera b und c genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sie diesen Zwecken ohne Mitwirkung des Bundesheeres nicht zu entsprechen vermögen. Anläßlich der Anforderung sind der Zweck, der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Soweit jedoch zu den im Absatz eins, Litera b, genannten Zwecken die Inanspruchnahme von mehr als 100 Soldaten erforderlich ist, obliegt eine solche Anordnung der Bundesregierung. Ist eine solche Anordnung jedoch zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich, so ist sie vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zu treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine solche Anordnung unverzüglich zu berichten. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 28 und 36 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, wonach die Strafgerichte und die Staatsanwälte das Bundesheer zum Beistand aufzufordern befugt sind, werden durch Absatz 2, nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  4. Absatz 4,Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz eins, Litera b und c genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062727

Alte Dokumentnummer

N4199012321J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P2/NOR12062727