Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Laufbahnvoraussetzungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung (§ 1 Abs. 3) in der ausbildungsmäßig erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1) ernannt werden.Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung (Paragraph eins, Absatz 3,) in der ausbildungsmäßig erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins,) ernannt werden.
(2)Absatz 2,Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen Waffenübungen in der ausbildungsmäßig erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 35)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 35,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062759
Alte Dokumentnummer
N4199012353J