Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Laufbahnvoraussetzungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung (§ 1 Abs. 3) in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1) ernannt werden.Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung (Paragraph eins, Absatz 3,) in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins,) ernannt werden.
(2)Absatz 2,Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen Waffenübungen in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063979
Alte Dokumentnummer
N4199223831J