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§ 36a WG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 690/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36a01.07.200121.12.2001 § → § —
§ 36a01.01.200130.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/2000
§ 36a01.01.199731.12.2000 § → § BGBl. Nr. 788/1996
§ 36a01.01.199331.12.1996 BGBl. Nr. 690/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 690/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 788/1996

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden:
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern und
    2. Ziffer 2
      auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
    Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt. Über Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung, nach Ziffer 2, das zuständige Militärkommando zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
    2. Ziffer 2
      während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist,
    schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Tauglichen Wehrpflichtigen, die
    1. Ziffer eins
      Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder
    2. Ziffer 2
      sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen oder
    3. Ziffer 3
      ein Hochschulstudium betreiben oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
    4. Ziffer 4
      Turnusärzte nach Paragraph 2, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr. 373, sind,
    ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, auf ihren Antrag vom zuständigen Militärkommando der Antritt des Grundwehrdienstes oder von Truppen- oder Kaderübungen aufzuschieben. Dieser Aufschub darf längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Wehrpflichtigen nach Ziffer eins und 2 das 25. Lebensjahr, jene nach Ziffer 3, das 28. Lebensjahr und jene nach Ziffer 4, das 30. Lebensjahr vollenden. Anträge auf Aufschub dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung nach Absatz eins, zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Absatz 2, verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2
    der zur Entscheidung nach Absatz eins, zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Absatz 2, Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und
    2. Ziffer 2
      der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen ist.
  7. Absatz 7,Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984, Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063982

Alte Dokumentnummer

N4199223834J