Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, deren Dienstunfähigkeit vom zuständigen Militärarzt festgestellt wird, gelten mit Ablauf des Tages dieser Feststellung als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 48)Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, deren Dienstunfähigkeit vom zuständigen Militärarzt festgestellt wird, gelten mit Ablauf des Tages dieser Feststellung als im Sinne des Paragraph 39, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 48,) (2)Absatz 2,Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Dienst im Bundesheer
vorübergehend unfähig ist, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannte Rechtswirkung tritt in folgenden Fällen einer Dienstunfähigkeit nur ein, wenn der betroffene Wehrpflichtige mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand einverstanden ist:Die im Absatz eins, genannte Rechtswirkung tritt in folgenden Fällen einer Dienstunfähigkeit nur ein, wenn der betroffene Wehrpflichtige mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand einverstanden ist:
In jeglichem Präsenzdienst eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf eine im § 1 Abs. 1 lit. d, h, i, j oder k des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, näher umschriebene Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist; hinsichtlich der Gesundheitsschädigung gilt der § 2 Abs. 1 und 2 HVG sinngemäß.In jeglichem Präsenzdienst eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf eine im Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, h, i, j, oder k des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, näher umschriebene Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist; hinsichtlich der Gesundheitsschädigung gilt der Paragraph 2, Absatz eins und 2 HVG sinngemäß. In einem außerordentlichen Präsenzdienst, der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet wird (§ 27 Abs. 3 Z 3, 4, 5 oder 7), auch eine Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung nach Z 1 zurückzuführen ist und auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.In einem außerordentlichen Präsenzdienst, der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet wird (Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, 4, 5, oder 7), auch eine Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung nach Ziffer eins, zurückzuführen ist und auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.
(4)Absatz 4,Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im Abs. 3 Z 2 genannten Voraussetzungen gegeben, ist der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand nicht einverstanden, so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Drittel des bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung nach § 33 in Anspruch nehmen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 48)Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegeben, ist der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand nicht einverstanden, so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Drittel des bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des Paragraph 39, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung nach Paragraph 33, in Anspruch nehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 48,) (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062765
Alte Dokumentnummer
N4199012359J