Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wird die Dienstunfähigkeit eines Wehrpflichtigen, der Präsenzdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Wehrpflichtige als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Diese Feststellung wird nur mit Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando und mit Ablauf des Tages wirksam, an dem diese Bestätigung erfolgte.Wird die Dienstunfähigkeit eines Wehrpflichtigen, der Präsenzdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Wehrpflichtige als im Sinne des Paragraph 39, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Diese Feststellung wird nur mit Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando und mit Ablauf des Tages wirksam, an dem diese Bestätigung erfolgte.
(2)Absatz 2,Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Wehrpflichtige auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Präsenzdienst herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(3)Absatz 3,Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen wirksam, wenn
die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oderdie Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung steht oder
der Wehrpflichtige einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.
Stimmt der Wehrpflichtige der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Präsenzdienst nicht vorher endet.Stimmt der Wehrpflichtige der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des Paragraph 39, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Präsenzdienst nicht vorher endet.
(4)Absatz 4,Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Wehrpflichtige erlitten hat:Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten solche, die der Wehrpflichtige erlitten hat:
infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes oder
im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder
auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung oder zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder
im Falle einer beruflichen Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes oder
im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldatim Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, im Wehrdienst als Zeitsoldat auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder vom Ausbildungsort zu einer vor dem Verlassen dieses Ortes dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder zur Wohnung oder
auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder vom Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder zur Wohnung oder
auf einem Weg gemäß Z 2 bis 7 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.auf einem Weg gemäß Ziffer 2 bis 7 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.
Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Präsenzdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein; bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.
(5)Absatz 5,Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die GesundheitsschädigungEiner Zustimmung des Wehrpflichtigen nach Absatz 3, bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung
vom Wehrpflichtigen
durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder
infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels
herbeigeführt wurde oder
in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 8 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist.in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 8 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist.
(6)Absatz 6,Zeitsoldaten ist nach Maßgabe des § 33 bis zum Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung nach § 33 einzurechnen.Zeitsoldaten ist nach Maßgabe des Paragraph 33 bis zum Ablauf des Zeitraumes nach Absatz 3, letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung nach Paragraph 33, einzurechnen.
(7)Absatz 7,Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063985
Alte Dokumentnummer
N4199223838J