Rechtstracker.at

§ 42 WG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 690/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.01.200121.12.2001 § → § —
§ 4201.01.199331.12.2000 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 4220.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 690/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Pflichten und Befugnisse im Milizstand

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des zuständigen militärischen Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, des Militärstrafgesetzes (MilStG), Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses Befehles auszuführen.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlußmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen; dabei sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Zeit und Ort,
    2. Ziffer 2
      Inhalt,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Dauer,
    4. Ziffer 4
      der verantwortliche Leiter und
    5. Ziffer 5
      der zugelassene Teilnehmerkreis
    zu bestimmen. Wehrpflichtige des Milizstandes haben ihre Teilnahme an solchen militärischen Maßnahmen durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt, an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit die zur Durchführung der Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich und genau zu befolgen.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Absatz 3, genannten Art über eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.
  5. Absatz 5,Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten nach Paragraph 9, Ziffer 2,
  6. Absatz 6,Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines Einheitskommandanten, einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist, berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Absatz 3, genannten Art durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.
  7. Absatz 7,Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Absatz eins,, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach Absatz 3, sowie bei einer Tätigkeit nach den Absatz 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.
  8. Absatz 8,Die Wehrpflichtigen des Milizstandes haben nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Fahrtkostenvergütung, Unterkunft, Verpflegung, gesundheitliche Betreuung und Versorgung.

Schlagworte

Übungsvorbereitung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063987

Alte Dokumentnummer

N4199223840J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P42/NOR12063987