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§ 44 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.01.199321.12.2001 § → § —
§ 4420.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Benützung von Heeresgut im Milizstand

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach Paragraph 43, übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach Paragraph 42, Absatz eins, erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach Paragraph 42, Absatz 3, im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Das nach Absatz eins, zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut Paragraph 43, sinngemäß.

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 52,)

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062769

Alte Dokumentnummer

N4199012363J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P44/NOR12062769