Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur beiWehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach Paragraph 10, eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei
Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
besonderen familiären Feierlichkeiten
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 53)getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 53,) (2)Absatz 2,Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 53)Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 10 und des Paragraph 44, Absatz eins, bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 53,) (3)Absatz 3,Berufsoffiziere des Ruhestandes sind berechtigt, bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Uniform des Bundesheeres, die ihrer dienstrechtlichen Stellung und ihrer Waffengattung zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand entspricht, sofern ihnen aber aus diesem Anlaß ein höherer Amtstitel verliehen worden ist, die diesem Amtstitel entsprechende Uniform nach Maßgabe des Abs. 1 zu tragen. (BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 54)Berufsoffiziere des Ruhestandes sind berechtigt, bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Uniform des Bundesheeres, die ihrer dienstrechtlichen Stellung und ihrer Waffengattung zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand entspricht, sofern ihnen aber aus diesem Anlaß ein höherer Amtstitel verliehen worden ist, die diesem Amtstitel entsprechende Uniform nach Maßgabe des Absatz eins, zu tragen. Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 54,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062770
Alte Dokumentnummer
N4199012364J