Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 46.Paragraph 46,
Der § 49 gilt Der Paragraph 49, gilt
bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Paragraph 42, Absatz eins,,
in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3,in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach Paragraph 42, Absatz 3,,
bei einer Tätigkeit nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,bei einer Tätigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2 und 4 bis 6,
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43) undbei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 43,) und
bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand (§ 44).bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand (Paragraph 44,).
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063971
Alte Dokumentnummer
N4199223823J