Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46dParagraph 46 d
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Miliztätigkeiten
§ 46d.Paragraph 46 d,
(1)Absatz eins,Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwendenFrauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach Paragraph 30, leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
§ 35 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,Paragraph 35, Absatz eins und 2 über die Einberufung,
§ 36 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
§ 39 Abs. 1, 3 und 6 über die Entlassung undParagraph 39, Absatz eins, 3 und 6 über die Entlassung und
§ 46a Abs. 3 sowie § 46b Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.Paragraph 46 a, Absatz 3, sowie Paragraph 46 b, Absatz 3, 4, dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.
(2)Absatz 2,Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die Paragraphen 4, 4 a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
(3)Absatz 3,Auf Frauen sind anzuwenden
§ 42 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten undParagraph 42, Absatz 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
§ 45 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.Paragraph 45, über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 49 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Ziffer eins, ist Paragraph 49, über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellenDas für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist § 44 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist Paragraph 44, Absatz 2, über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5)Absatz 5,Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, berechtigt
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(6)Absatz 6,Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Absatz 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.
Schlagworte
Vorschlagsrecht, Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR40018738