Rechtstracker.at

§ 49 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.01.200121.12.2001 § → § —
§ 4920.06.199031.12.2000 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Staatsbürgerliche Rechte

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fernzuhalten.
  2. Absatz 2,Die staatsbürgerlichen Rechte kommen dem Soldaten gemäß Artikel 7, Absatz 2, B-VG im selben Umfang wie den anderen Staatsbürgern zu.
  3. Absatz 3,Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
  4. Absatz 4,Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.
  5. Absatz 5,Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062774

Alte Dokumentnummer

N4199012368J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P49/NOR12062774