Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus; diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich.
(2)Absatz 2,Die militärische Führung und die Leitung der Ausbildung obliegen nach den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung den Kommandanten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062729
Alte Dokumentnummer
N4199012323J