Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Bezüge und sonstige Ansprüche
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Fürsorge und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.
(2)Absatz 2,Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 61)Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 61,)
Schlagworte
wehrrechtlich, dienstrechtlich
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062779
Alte Dokumentnummer
N4199012373J