Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Sicherung des Arbeitsplatzes
§ 55.Paragraph 55,
Soweit der Bund zur Gesetzgebung zuständig ist, werden die Regelungen über die Auswirkungen einer Präsenzdienstleistung auf die Dienst(Beschäftigungs)verhältnisse von Dienstnehmern und regelmäßig beschäftigten Heimarbeitern, wie insbesondere über die Sicherung des Arbeitsplatzes, die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf Ansprüche aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis, die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis und die Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks- oder Dienstwohnung, durch ein besonderes Bundesgesetz getroffen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 62)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 62,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062780
Alte Dokumentnummer
N4199012374J