Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 57.Paragraph 57,
Wer einen Soldaten durch Gewalt, Drohung, Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12067075
Alte Dokumentnummer
N4199851114L