Rechtstracker.at

§ 5 WG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 690/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200116.11.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001
§ 501.01.199331.12.2000 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 520.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 690/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Landesverteidigungsrat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten.
  2. Absatz 2,Dem Landesverteidigungsrat gehören an: der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister, ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor und Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Von der im Nationalrat am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, von der im Nationalrat am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, und von jeder anderen im Nationalrat vertretenen Partei, sofern sie auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien vier Vertreter in den Landesverteidigungsrat, von denen je drei Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben. Für jedes von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien entsendete Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, an einer Sitzung des Landesverteidigungsrates teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat so lange an, bis von diesen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
  4. Absatz 4,Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 35, Absatz 3,) oder zum Aufschubpräsenzdienst (Paragraph 39, Absatz 2,) durch den Bundespräsidenten,
      2. Litera b
        vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 35, Absatz 3,) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 35, Absatz 4,) oder zum Aufschubpräsenzdienst (Paragraph 39, Absatz 2,) durch den Bundesminister für Landesverteidigung, sofern in diesen Fällen nicht Gefahr im Verzug vorliegt,
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen und
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreters der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.
  5. Absatz 5,Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.
  6. Absatz 6,Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, einzuberufen. Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei in Verwendung stehender Beamter als Beobachter einzuladen.
  7. Absatz 7,Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen.
  8. Absatz 8,Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachtet.
  9. Absatz 9,Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Absatz 10,Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.
  11. Absatz 11,Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erläßt die Bundesregierung durch Verordnung; diese bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063959

Alte Dokumentnummer

N4199223811J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P5/NOR12063959