Rechtstracker.at

§ 5 WG

Fassungen
01.01.2001 bis 16.11.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200116.11.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001
§ 501.01.199331.12.2000 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 520.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

16.11.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Landesverteidigungsrat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidigungsrat gehören an:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Vizekanzler,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Landesverteidigung,
    5. Ziffer 5
      die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,
    6. Ziffer 6
      der Generaltruppeninspektor,
    7. Ziffer 7
      ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
    8. Ziffer 8
      Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.
  2. Absatz 2,Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des Paragraph 30, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Die Vertreter haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
  3. Absatz 3,Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
      2. Litera b
        vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
      sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt,
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten
      1. Litera a
        nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fallen und
      2. Litera b
        nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Bedeutung sind.
  4. Absatz 4,Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.
  5. Absatz 5,Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landesverteidigungsrat kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung für notwendig erachtet.
  6. Absatz 6,Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.
  7. Absatz 7,Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014455

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P5/NOR40014455