Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.Wer die Anmeldung nach Paragraph 17, Absatz 3, oder die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 4, unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6 000 S zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des Paragraph 17, Absatz 5, erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach Paragraph 17, Absatz 6, zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063995
Alte Dokumentnummer
N4199223848J