Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62.Paragraph 62,
Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Wer dem Paragraph 43, oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR40014662