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§ 65b WG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 690/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65b01.01.200121.12.2001 § → § —
§ 65b01.01.199331.12.2000 BGBl. Nr. 690/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 690/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kundmachungen

Paragraph 65 b,

Die

  1. Ziffer eins
    Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. Ziffer 3
    Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. Ziffer 4
    Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. Ziffer 5
    allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst und
  6. Ziffer 6
    Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063998

Alte Dokumentnummer

N4199223851J