Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65bParagraph 65 b
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Kundmachungen
§ 65b.Paragraph 65 b,
Die
Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst und
Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063998
Alte Dokumentnummer
N4199223851J