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§ 65b WG

Fassungen
01.01.2001 bis 21.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65b01.01.200121.12.2001 § → § —
§ 65b01.01.199331.12.2000 BGBl. Nr. 690/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kundmachungen

Paragraph 65 b,

Die

  1. Ziffer eins
    Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. Ziffer 3
    Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. Ziffer 4
    Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. Ziffer 5
    allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  6. Ziffer 6
    Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
  7. Ziffer 7
    allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen.
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014646