Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65bParagraph 65 b
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Kundmachungen
§ 65b.Paragraph 65 b,
Die
Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen.
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR40014646