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§ 69c WG

Fassungen
01.01.2001 bis 21.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69c01.01.200121.12.2001 § → § —
§ 69c01.01.199831.12.2000 BGBl. I Nr. 30/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

Paragraph 69 c,

  1. Absatz eins,Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.
  2. Absatz 2,Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Paragraph 50, Absatz 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
    3. Ziffer 3
      Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.
  3. Absatz 3,Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Absatz eins, Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, 3, oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
  4. Absatz 4,Paragraph 50, Absatz 5, über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins, Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
    1. Ziffer eins
      bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
    2. Ziffer 2
      bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
    3. Ziffer 3
      bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
    4. Ziffer 4
      in Beförderungsangelegenheiten,
    5. Ziffer 5
      bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
    6. Ziffer 6
      bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
    7. Ziffer 7
      in Laufbahnangelegenheiten.
    Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
  5. Absatz 5,Paragraph 50, Absatz 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins,

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014669