Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wehrgesetz 1990 – Übergangsbestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Artikel 3
Präsenzdienstleistungen vor dem 1. August 1971
(1)Absatz eins,Für Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 (1. August 1971) einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst geleistet haben, gilt von da an der verlängerte ordentliche Präsenzdienst als freiwillig verlängerter Grundwehrdienst.Für Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, (1. August 1971) einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst geleistet haben, gilt von da an der verlängerte ordentliche Präsenzdienst als freiwillig verlängerter Grundwehrdienst. (2)Absatz 2,Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(3)Absatz 3,Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt für die zum Jännertermin oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen siebeneinhalb Monate. Diesen Wehrpflichtigen gebührt ab dem siebenten Monat ihres Grundwehrdienstes ein Taggeld von 60 S täglich und eine Prämie von 2 100 S.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 3 genannten Wehrpflichtigen sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.Die im Absatz 3, genannten Wehrpflichtigen sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(5)Absatz 5,Für die im Abs. 3 genannten Wehrpflichtigen beträgt die Dauer des Grundwehrdienstes sechs Monate, sofern sie sich zur Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes im Ausmaß von mindestens drei Monaten melden und diesen unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst antreten.Für die im Absatz 3, genannten Wehrpflichtigen beträgt die Dauer des Grundwehrdienstes sechs Monate, sofern sie sich zur Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes im Ausmaß von mindestens drei Monaten melden und diesen unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst antreten.
(6)Absatz 6,(Entfällt; BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 19)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062796
Alte Dokumentnummer
N4199012391J