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Art. 3 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 320.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990 – Übergangsbestimmungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Artikel 3

Präsenzdienstleistungen vor dem 1. August 1971

  1. Absatz eins,Für Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, (1. August 1971) einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst geleistet haben, gilt von da an der verlängerte ordentliche Präsenzdienst als freiwillig verlängerter Grundwehrdienst.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
  3. Absatz 3,Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt für die zum Jännertermin oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen siebeneinhalb Monate. Diesen Wehrpflichtigen gebührt ab dem siebenten Monat ihres Grundwehrdienstes ein Taggeld von 60 S täglich und eine Prämie von 2 100 S.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, genannten Wehrpflichtigen sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
  5. Absatz 5,Für die im Absatz 3, genannten Wehrpflichtigen beträgt die Dauer des Grundwehrdienstes sechs Monate, sofern sie sich zur Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes im Ausmaß von mindestens drei Monaten melden und diesen unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst antreten.
  6. Absatz 6,(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005725

Dokumentnummer

NOR12062796

Alte Dokumentnummer

N4199012391J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/A3/NOR12062796