Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1990Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten auf dem Gebiete der Kraftfahrangelegenheiten, ausgenommen jedoch Strafsachen.
(2)Absatz 2,Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte zu verletzen.
(3)Absatz 3,Steht der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR12062816
Alte Dokumentnummer
N4199012817J