Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.08.1990 — BGBl. Nr. 406/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.1990 BGBl. Nr. 406/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 406/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt. Er wird sodann am Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigungsfrist ausläuft, außer Kraft treten.

    Geschehen zu Rom, am 27. Mai 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062827

Alte Dokumentnummer

N4199012828J