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Art. 1

Fassungen
11.09.1990 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 573/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.09.199030.04.2004 BGBl. Nr. 573/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.09.1990BGBl. Nr. 573/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).

Text

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 166.24.01/38-IV.2/90

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung am 4. September 1990 beschlossen hat, die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 1*), welche die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß Artikel 7 des Abkommens mit Wirksamkeit von Freitag, dem 7. September 1990, 0.00 Uhr, vorerst für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.

Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit konsulargebührenfrei erfolgen.

Diese Maßnahme der Österreichischen Bundesregierung wurde notwendig, da der andauernde unkontrollierte Zustrom einer größeren Anzahl von polnischen Staatsbürgern nach Österreich, die hier illegal Arbeit aufnehmen oder illegale Geschäfte tätigen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Sichtvermerkspflicht soll durch eine bessere Kontrolle der Reisenden der Verletzung österreichischer Rechtsvorschriften durch solche Personen entgegenwirken.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 4. September 1990

L. S.

An die Botschaft der Republik Polen

Wien

Vranitzky

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1*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005733

Dokumentnummer

NOR12062837

Alte Dokumentnummer

N4199013346J