Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1991Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Polnische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen polnischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen: Paragraph eins, Polnische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen polnischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen:
gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
gültige Saisonbewilligung (A),
gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
Niederlassungsbewilligung (C).
Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2-5 sind durch die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis (L, A, B oder C) nachzuweisen.Die Einreiseerlaubnisse gemäß Ziffer 2 -, 5, sind durch die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis (L, A, B oder C) nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12062851
Alte Dokumentnummer
N4199013545J