Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zugang zur Kirche St. Emmerich bei Rönök
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2006Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die über einen gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß oder einen gültigen Personalausweis verfügen, dürfen zum Besuch der Kirche St. Emmerich bei Rönök die österreichisch-ungarische Staatsgrenze über den besonders für diesen Zweck beim Grenzstein C 92 geöffneten Übergang übertreten. Für österreichische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt ein anderer amtlicher Lichtbildausweis. Als amtlicher Lichtbildausweis gilt auch ein Schülerausweis. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, bedürfen eines Reisedokumentes.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich in der Kirche sowie außerhalb derselben in dem von den zuständigen ungarischen Stellen zu kennzeichnenden Bereich aufhalten.
(3)Absatz 3,Die Zufahrt zur Kirche mit Fahrzeugen zum Zwecke des Transportes von Bau- und sonstigen Materialien gemäß Artikel 2 ist erlaubt. Behinderten ist der Zugang zu dem in Absatz 2 genannten Bereich mit Rollstühlen gestattet.
(4)Absatz 4,Die zuständigen österreichischen und ungarischen Organe können jene Personen kontrollieren, die bei diesem für den Reiseverkehr nicht geöffneten Übergang die Grenze übertreten.
Dokumentnummer
NOR12062873
Alte Dokumentnummer
N4199013792J