Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zugang zur Kirche St. Emmerich bei Rönök
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2006Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Anwendung dieses Abkommens kann von der ungarischen Seite aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bis zur Dauer einer Woche ausgesetzt werden, nach dem die österreichische Seite auf diplomatischem Wege verständigt worden ist. Darüber hinaus ist eine diesbezügliche zweisprachige Ankündigung an mindestens drei Punkten der Staatsgrenze nahe dem Grenzstein C 92 anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12062875
Alte Dokumentnummer
N4199013794J