Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zugang zur Kirche St. Emmerich bei Rönök
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2006Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden.
Geschehen zu Szombathely, am 12. März 1990 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12062877
Alte Dokumentnummer
N4199013796J