Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 1999,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 26/2014).Das Abkommen ist mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2014,).
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen.
(3)Absatz 3,Tschechische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreiseausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in die Tschechische Republik reisen. Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in die Republik Österreich reisen. Die Aufenthaltsdauer ist in beiden Fällen mit fünf Tagen begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
NOR40001635