Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.07.1999 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 159/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.07.199930.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 159/1999 · aufgehoben
Art. 101.01.199330.06.1999 BGBl. Nr. 47/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 1999,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 159/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2014,).

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen.
  3. Absatz 3,Tschechische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreiseausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in die Tschechische Republik reisen. Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in die Republik Österreich reisen. Die Aufenthaltsdauer ist in beiden Fällen mit fünf Tagen begrenzt.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10005751

Dokumentnummer

NOR40001635