Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1990Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1990,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 26/2014).Das Abkommen ist mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2014,).
Text
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die österreichischen oder tschechoslowakischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaes (Anm.: richtig: Vertragsstaates) aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.Dieses Abkommen befreit die österreichischen oder tschechoslowakischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaes Anmerkung, richtig: Vertragsstaates) aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
NOR12062899
Alte Dokumentnummer
N4199047722L