Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.01.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 47/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.199330.04.2004 BGBl. Nr. 47/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1990,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 47/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2014,).

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 18. Jänner 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10005751

Dokumentnummer

NOR12062903

Alte Dokumentnummer

N4199047726L