Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Vertragsstaaten errichten folgende neue Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze:
Zwischen Pamhagen und Fertöd im Bereich des Grenzsteines A 69 einen internationalen Straßengrenzübergang für den Personenreiseverkehr;
Zwischen Mörbisch und Fertörakos beim Grenzstein B 2 einen internationalen Grenzübergang für den Fußgänger- und Radfahrverkehr;
Zwischen Andau und Mosonszentjanos beim Grenzstein A 56 einen internationalen Grenzübergang für den Fußgänger- und Radfahrverkehr;
Zwischen Rechnitz und Boszok im Bereich des Grenzsteines C 5 einen Straßengrenzübergang für den Personenverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger;
Zwischen Eberau und Szentpeterfa im Bereich des Grenzsteines
C 48c einen Straßengrenzübergang für den Personenreiseverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger;
Zwischen Moschendorf und Pinkamindszent im Bereich des Grenzsteines C 58 einen internationalen Straßengrenzübergang für den Personenreiseverkehr, nach Fertigstellung einer Umfahrungsstraße um Moschendorf.
Schlagworte
Fußgängerverkehr
Dokumentnummer
NOR12062907
Alte Dokumentnummer
N4199110481X