Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und deren Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12062909
Alte Dokumentnummer
N4199110484X